Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht (Urteil SG München vom 24.05.2017 – S 38 KA 205/16)

Das SG München hat die Entziehung der Zulassung eines Gynäkologen, der in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine Fortbildungspunkte sammelte, bestätigt. Es stellte eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Grundpflichten fest. Eine Nachreichung von Fortbildungspunkten sei nicht möglich, da es sich bei § 95d Abs. 3 S. 4 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Grundsätzlich sei vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das gesamte Verhalten des Vertragsarztes außerhalb des Pflichtverstoßes mit zu reflektieren. In dem streitgegenständlichen Verfahren erscheine eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr als ausreichend, sodass als ultima- ratio- Maßnahme nur der Zulassungsentzug nach § 95 Abs. 6 SGB V in Betracht komme.

 

Der betroffene Arzt habe nicht nur fünf Erinnerungsschreiben ignoriert, sondern auch Honorarkürzungen in mehreren Quartalen von bis zu 25 % akzeptiert. Wer in diesem Maße Warnhinweise missachte, signalisiere, dass er nicht gewillt ist, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen.

 

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