Die Einstandspflicht des Arztes, der nach der operativen Behandlung einer Schulterrotatorenmanschettenruptur mittels Swift-Lock-Anker behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle der Schulter unterlässt, umfasst nicht weitere Befunderhebungsfehler der ambulanten Nachbehandler.
Ist dem mit einer postoperativen MRT-Befundung betrauten Radiologen das genaue Operationsverfahren nicht bekannt, hat er sich bei dem operierenden Krankenhaus zu erkundigen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus Rückschlüsse für die Befundung ziehen lassen.
http://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2017/10/olg-dresden-4-u-401-17.pdf