Verurteilung wegen Kick-Back-Betrugs hat Bestand (Beschluss BGH vom 25.07.2017 – 5 StR 46/17)

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Apothekers wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln bestätigt. Der Mann erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; ein Beihelfer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

 

Das befasste Landgericht sah als erwiesen an, dass beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden waren, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.

 

Die gegen das LG-Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

 

https://goo.gl/LPLTX5