Beweislast für Negativ-Urteile in Arztbewertungsportalen liegt beim Betreiber (Urteil LG München I vom 03.03.2017 – 25 O 1870/15, bislang unveröffentlicht)

Die Jameda GmbH darf die negative Bewertung eines Zahnarztes nicht weiter veröffentlichen. Der Zahnarzt hatte gerichtlich vorgetragen, der Eintragsverfasser sei gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen. Jameda lehnte die Löschung des angegriffenen Eintrags mit dem Hinweis darauf ab, der Bewertende habe seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt, und versuchte dies anhand einer nahezu komplett geschwärzten E-Mail zu belegen.

 

Dies beanstandete das Gericht. Eine bloße Bestätigung des Bewertenden sei kein Beweis. Könne ein Bewertungsportalbetreiber den Wahrheitsgehalt umstrittener Einträge nicht wirksam belegen, dürfe er weder Schilderungen in Textform noch damit zusammenhängende Bewertungen veröffentlichen