Heilpraktikererlaubnis nicht auf die Ausübung der Osteopathie beschränkbar (Urteil VerwG Stuttgart vom 26.01.2017 – 4 K 5923/15)

Der Kläger hatte eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Osteopathie ohne Überprüfung zum sektoralen Heilpraktiker im Bereich Physiotherapie beantragt. Das Gesundheitsamt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Heilpraktikergesetz nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kenne. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei die Heilpraktikererlaubnis (anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis) grundsätzlich teilbar. Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sei allerdings, dass der entsprechende Bereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Der Bereich der Osteopathie erfülle diese Voraussetzungen nicht. 

 

Um von anderen heil(hilfs-)beruflichen Bereichen abgrenzbar zu sein, benötigt es eine verbindliche Festlegung auf einheitliche Inhalte der Tätigkeit. Diese Festlegung muss für alle Anwender in diesem Bereich gelten und darf nicht nur auf freiwilliger Basis bestehen. Außerdem muss diese Festlegung bundeseinheitliche Geltung haben.

 

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22740